Rechtzeitig vorsorgen für Alter, Krankheit und Unfall durch Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung - Patientenverfügung Warum ist die Erteilung einer Vorsorgevollmacht wichtig?

Keiner kann sich gewiss sein, wie lange er seine eigenen rechtlichen Angelegenheiten noch selbständig regeln kann. Jeder von uns, gleich welchen Alters, kann durch einen Unfall, eine plötzliche körperliche oder seelische Erkrankung oder altersbedingt in die Lage versetzt werden von heute auf morgen auf fremde Hilfe angewiesen sein.

In einem solchen Fall stellen sich durchaus wichtige Fragen, wie z.B.:

  • Wer handelt und entscheidet dann für mich?
  • Wird mein Wille von dem Entscheidungsträger beachtet?
    z.B. bei der Verwaltung meines Vermögens
    bei der ärztlichen Betreuung und Versorgung
    bei Dingen wie einer eventuellen Wohnungsauflösung, der Suche nach einem Platz im Pflegeheim, etc?
  • Und überhaupt: Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?

Es ist daher ratsam, frühzeitig sicherzustellen, dass die eigenen Interessen in einem solchen Fall bestmöglich gewahrt werden.

Anders als vor einigen Jahren wird bei der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit, für die eigenen Angelegenheiten zu sorgen, der Betroffene nicht mehr entmündigt. Seit 1992 sieht das Bürgerliche Gesetzbuch stattdessen die rechtliche Betreuung vor. Der Betreuer wird im sogenannten vormundschaftlichen Betreuungsverfahren vom Gericht bestellt und ist gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Der Betreuer kann im äußersten Fall die vollständige Bestimmung über das Schicksal des Betreuten erhalten, wie Vermögensvorsorge, Aufenthaltsrecht, Kontrolle von Post und Fernmeldeverkehr, Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt sowie lebensbedrohliche ärztliche Eingriffe und die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen.

Ein solches Betreuungsverfahren können Sie allerdings durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht vermeiden. Durch die Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eigenverantwortlich anstelle des Gerichts selbst die Person, die dann zu gegebener Zeit am Besten ihre Rechte wahrnimmt.

Natürlich werden Ihre Angehörigen Ihnen – hoffentlich – im Ernstfall beistehen. Allerdings sollten Sie beachten, dass nahe Familienangehörige, wie der Ehegatte oder Kinder ohne entsprechende Vollmacht keine Entscheidungen für Sie treffen können und dass beispielsweise eine bestehende Bankvollmacht bei weitem nicht ausreicht, um im Ernstfall alle notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht genau und welche Bereiche umfasst sie?

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen, mit Ihrer rechtlichen Vertretung beauftragen. Sie können durch Sie nicht nur für die Bereiche Ihres Vermögens Vorsorge treffen, sondern den Bevollmächtigten auch zur Vertretung in persönlichen Bereichen ermächtigen. Dies ist wichtig, damit der Bevollmächtigte insbesondere Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen, Wohnsitzwechsel, Wohnungsauflösung, etc. treffen kann.

Zu beachten ist außerdem, dass eine sogenannte Generalvollmacht, die etwa zur „Vertretung in allen Angelegenheiten“ an einen Bevollmächtigten erteilt wird, mehrere wichtige Fälle nicht abdeckt:

  • Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle auch einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff zustimmen können, wenn hierbei Lebensgefahr besteht (z.B. bei Herzoperationen) oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z.B. bei einer Amputation); er soll einwilligen dürfen, lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen oder zu beenden.
  • Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle auch in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung oder in eine andere freiheitseinschränkende Maßnahme einwilligen können.
  • Der Bevollmächtigte soll an Ihrer Stelle in eine Organspende einwilligen können.

In diesen Fällen verlangt das Gesetz, dass die Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet. Aber auch im Übrigen empfiehlt es sich, in der Vollmacht genauer zu bezeichnen, wozu sie im Einzelfall befugen soll. So sollten möglichst alle Bereiche, die von der Vollmacht abgedeckt werden sollen, detailliert bezeichnet werden. Hier empfiehlt sich insbesondere der Rat fachkundiger Hilfe bezüglich entsprechender Formulierungen, da bei unklarem Wortlaut die Vollmacht vom Gericht ausgelegt / interpretiert werden muss.

Was spricht für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht?

Gegenüber einer Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht bietet die Vorsorgevollmacht einige gewichtige Vorteile:

  • Sollten Sie rechtzeitig vor Ihrer eigenen Handlungsunfähigkeit eine Vorsorgevollmacht erteilt haben, kann der Bevollmächtigte später sofort die für Sie notwendigen Entscheidungen treffen. Im Gegensatz dazu nimmt die gerichtliche Bestellung eines Betreuers längere Zeit in Anspruch (etwa durch Sachverhaltsermittlung des Gerichts, Einholung eines Sachverständigtengutachtens). Des Weiteren greift ein solches Gerichtsverfahren erheblich in die Privatsphäre ein, da Sie Ihre gesamten Lebensumstände dem Gericht offenbaren müssen, damit selbiges eine angemessene Entscheidung treffen kann. Außerdem fallen Gerichtskosten für das Verfahren an.
  • Sie können durch die Vorsorgevollmacht die Auswahl des Bevollmächtigten selbst bestimmen und so entscheiden, wer Ihrer Angelegenheiten für Sie wahrnimmt. Bei Nichterteilung der Vollmacht liegt es in der Hand des Gerichts, welche Person Ihnen als Betreuer zugeteilt wird.
  • Die Kosten für die Beratung und Erstellung einer Vorsorgevollmacht (diese entstehen nur einmalig) sind wesentlich niedriger als die Gebühren, die für die Betreuung alljährlich anfallen. So haben Betreuer Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (Porto, Fahrtkosten, usw.) und, wenn sie Berufsbetreuer sind, auf eine Vergütung nach Zeitaufwand.
  • Bei ärztlicher Behandlung oder auch nur vorübergehender Entscheidungsunfähigkeit (z.B. durch einen Verkehrsunfall) werden Informationen durch die behandelnden Ärzte nur an nahe Angehörige preisgegeben. Nur diese werden etwa befragt, wenn es um einen eventuellen Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen geht. Insbesondere in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, die heutzutage auch bei fortgeschrittenem Alter keine Seltenheit mehr darstellen, ist die Vollmacht eine einfach zu handhabende Alternative, dem ohne Vollmacht rechtlosen Lebenspartner die Interessenwahrnehmung des Vollmachtgebers zu ermöglichen.
  • Der Bevollmächtigte hat des Weiteren gegenüber dem gerichtlich bestellten Betreuer eine wesentlich freiere Stellung. Dies wirkt sich insbesondere im Vermögensbereich aus. So sind bei der Anlage von Geld für den vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer nur bestimmte Anlageformen zulässig.
  • Auch kann die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus ausgestellt werden und bietet so die Möglichkeit, dass der Bevollmächtigte unmittelbar nach dem Tod die wichtigsten Angelegenheiten erledigen kann. Es ist zu beachten, dass selbst bei völlig klaren Verhältnissen, die gesetzlichen Erben erst Monate nach dem Tod den Erbschein erhalten und sich so gegenüber Dritten als Vertreter ausweisen können. Im Gegensatz dazu endet die gerichtliche Betreuung mit dem Tod des Betroffenen.

Was ist des Weiteren bei der Vorsorgevollmacht zu beachten?

Es ist weiter anzumerken, dass das Verhältnis desjenigen, der durch die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt wird und demjenigen, der bevollmächtigt, rechtlich einen Auftrag zur Geschäftsbesorgung darstellt. In diesem Rahmen kann der Vollmachtgeber z.B. Weisungen zum Gebrauch der Vollmacht erteilen. Dieses

Auftragsverhältnis sollte zweckmäßigerweise schriftlich mit dem Bevollmächtigten vereinbart werden, vor allem, wenn es um Vermögensangelegenheiten geht.

Eine ausdrückliche Regelung des Innenverhältnisses vermeidet auch Streit über die Rechte des Bevollmächtigten und dient damit sowohl dem Schutz des Vollmachtsgebers als auch dem des Bevollmächtigten.

Die Erstellung einer Vorsorgevollmacht sollte nur nach eingehender Beratung durch Rechtskundige bzw. mit deren Hilfe erstellt werden. Die Ausarbeitung einer angepassten Vorsorgevollmacht durch einen Rechtsanwalt ist wegen der individuellen Anforderungen stets empfehlenswert.

Was ist eine Betreuungsverfügung und sollte Sie erstellt werden?

Wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben und Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, muss, wie oben angesprochen, für Sie ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Durch eine Betreuungsverfügung können Sie ihre Vorstellungen bezüglich der Umstände der Betreuung äußern. Sie können in einer solchen Betreuungsverfügung bestimmen, wer ihr Betreuer sein soll bzw. festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll.

Auch können Sie in einer Betreuungsverfügung ihre persönlichen Wünsche hinsichtlich der Betreuung selbst festlegen. Sie können vielfältige Angelegenheiten darin regeln:

  • Vermögensangelegenheiten:
    z.B.: Wie sollen meine finanziellen Mittel verwendet werden?
  • Persönliche Angelegenheiten:
    z.B.: Wünsche ich den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages?
  • Wohnungsangelegenheiten und Heimaufnahme:
    z.B.: Von wem wünsche ich im Fall meiner Pflegebedürftigkeit betreut zu werden? Wünsche ich, sollte eine Heimaufnahme erforderlich sein, in einem bestimmten Heim zu wohnen?

Das sind jedoch nur Anregungen. Entscheidend ist die, am besten durch fachgerechte Beratung mit Rechtskundigen zu erörternde, individuelle Situation. Zu beachten ist, dass das Vormundschaftsgericht und ein bestellter Betreuer an die festgelegten Wünsche gebunden sind. Eine Abweichung ist lediglich dann möglich, wenn Ihre Wünsche erkennbar Ihrem Wohl zuwider laufen.

Vergleicht man die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht, so ist die Vorsorgevollmacht das flexiblere und von der mit der Fürsorge betrauten Person leichter zu handhabende Instrument. Die Vollmacht erspart dem Betroffenen auch das zum Teil als lästig und bürokratisch empfundene Betreuungsverfahren, das erheblich in die Privatsphäre eingreift.

Allerdings ist eine Betreuungsverfügung in bestimmten Fällen geeigneter. Einer Vorsorgevollmacht ist sie in der Regel immer dann vorzuziehen, wenn sich im näheren Bekannten- oder Verwandtenkreis keine Person findet, die man für so vertrauenswürdig hält, dass man sie bevollmächtigen würde. Anders als der durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte steht ein gerichtlich bestellter Betreuer außerdem unter der ständigen Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes. Zwar kann die Kontrolle eines Betreuers nie lückenlos sein, allerdings besteht bei einer Betreuung demnach eine vermeintlich größere Sicherheit, dass nach dem Wohl des Betroffenen verfahren wird. Gerade im persönlichen Bereich zeigen sich in der Praxis bei dieser gerichtlichen Kontrolle jedoch einige Lücken. Was im Einzelfall die am besten geeignete Variante darstellte – Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung – ist von den individuellen Verhältnissen des Einzelnen abhängig und sollte wohl unter anderem mit anwaltlicher Hilfe erörtert werden.

Was ist eine Patientenverfügung und wann ist sie notwendig?

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich Ihren Willen über die Art und Weise ärztlicher Behandlung abfassen. Dies geschieht für den Fall, dass Sie einmal nicht mehr selbst entscheiden können. Sollte dies eintreten, kann mit Hilfe der Patientenverfügung Ihr Wille im Bezug auf ärztliche Maßnahmen ermittelt werden. Die Patientenverfügung unterscheidet sich von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung im Wesentlichen dadurch, dass nicht geregelt wird, wer für den Betroffenen handelt, sondern was zu geschehen hat, und zwar speziell auf medizinischem Gebiet.

Ganz entscheidend ist die in der Patientenverfügung zu beantwortende Frage, ob bestimmte medizinische Maßnahmen zu unterlassen oder abgebrochen werden sollen, wenn der Patient sich bereits in der unmittelbaren Sterbephase befindet oder ob ein Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, die keine echte Behandlung darstellen, schon gewünscht wird, wenn der Sterbevorgang noch gar nicht eingesetzt hat. Die Anweisungen sollten sich dabei jedoch auf eine konkrete Behandlungssituation, z.B. Komazustand oder unheilbare Krebserkrankung, beziehen.

Ab 01.09.2009 tritt zudem ein neues Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung in Kraft. Die Verfügung soll danach immer und in jeder Krankheitsphase für die behandelnden Ärzte verbindlich sein, wenn der Patient sich nicht anders äußert bzw. anders äußern kann.

Sollte keine Patientenverfügung bestehen, entscheidet der sogenannte „mutmaßliche Wille“ des Patienten. Dieser ist in der Praxis oftmals schwierig zu ermitteln, etwa wenn sich der Patient nie zu derartigen Situationen im Voraus geäußert hat.

Es ist daher sinnvoll, sich vor Abfassen einer Patientenverfügung umfassend, sowohl von ärztlicher, als auch rechtlicher Seite, beraten zu lassen und gegebenenfalls zusammen mit den beratenden Personen die Patientenverfügung zu erstellen bzw. auszufüllen.

Fazit:

In der Regel wird es sinnvoll und notwendig sein, alle drei Verfügungen zu kombinieren. Die Vorsorgevollmacht zur Vermeidung oder Ergänzung der Betreuung, die Betreuungsverfügung für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit und die Patientenverfügung, um medizinische Anordnungen zu treffen.

Nur so kann man sicher gehen, dass der eigene Wille in Fällen der eigenen Entscheidungsunfähigkeit bei Fragen, die vermögensrechtliche, sowie persönliche oder medizinische Angelegenheiten betreffen, auch tatsächliche Berücksichtigung findet.

Da mit jeder der Vorsorgealternativen zahlreiche Fragen zu Inhalt und Form verbunden sind, empfiehlt es sich, vorher den fachkundigen Rat eines Anwalts bzw. bei der Patientenverfügung zusätzlich den Rat eines Arztes einzuholen.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Interview der Versicherungsopferanwältin Dr. Moewert

Frage: Frau Dr. Moewert, Sie haben einen Prozess gegen die Allianz Lebensversicherung AG geführt und die ausgezahlten Rückkaufswerte vorzeitig gekündigter Lebensversicherungen beanstandet. Laut aktuellem Urteil des Landgerichtes Ravensburg vom 17.01.2013 (AZ 1 O 150/12) muss der Versicherer insgesamt über 6.100,00 € nachzahlen. Seine Berufung hat der Versicherer zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart am 08.05.2013 (AZ 7 U 22/13) mitgeteilt hatte, dass es den Stornoabzug nach bisherigem Vortrag für unangemessen hoch erachte. Hat sich die Allianz verrechnet? Was ist hieran sensationell?

Antw: Der Versicherer muss nicht wegen eines Rechenfehlers nachzahlen, sondern da er zu Unrecht Stornoabzüge von über 5.500,00 € einbehalten hatte.
Vorliegend ging es um Lebensversicherungen, die bereits vor 1994 abgeschlossen worden waren. Diese wurden bislang überwiegend als gerichtlich nicht überprüfbar angesehen. Hierzu sind deutschlandweit bereits viele verbraucherfeindliche Urteile ergangen. Die Sensation ist, dass wir das Landgericht Ravensburg und auch das Oberlandesgericht Stuttgart davon überzeugen konnten, das die bisherige Rechtsprechung unrichtig war. Die Allianz wurde nach unserem Kenntnisstand erstmals vom Gericht angehalten, für Altverträge die Höhe der einbehaltenden Stornoabzüge mitzuteilen. Danach wurde entschieden, dass diese unangemessen hoch waren und deshalb mit Zinsen zu erstatten sind.
Das Urteil ist auch deshalb sensationell, da wir noch aus anderen Gründen einen schweren Stand hatten. Wir hatten die Rückkaufswerte samt Stornoabzüge von zwei unabhängigen Stellen, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Ombudsmann für Versicherungen, überprüfen lassen. Beide waren der Ansicht, dass die Werte nicht zu beanstanden wären. Dennoch wagten wir den Prozess und behaupteten uns gegen eine der größten Versicherungskanzleien Deutschlands mit fast 100 Rechtsanwälten in Köln, München, Frankfurt, Berlin, Karlsruhe.

Frage: Können auch andere aufgrund der Entscheidung Geld zurückverlangen?

Antw: Ja, die Entscheidung betrifft all diejenigen Lebensversicherungen, die vor 1994 abgeschlossen und vorzeitig gekündigt worden sind bzw. noch gekündigt werden. Außerdem haben wir die Hoffnung, dass die Lebensversicherungen nun auch in anderen Punkten, also nicht nur hinsichtlich des Stornoabzuges, von den Gerichten überprüft werden. Das Urteil dürfte also mehrere Millionen Menschen betreffen.

Frage: Was ist mit den Lebensversicherungen, die 1994 oder später abgeschlossen worden sind?

Antw: Für diese Lebensversicherungen hat der Bundesgerichtshof schon vor Jahren entschieden, dass zu Unrecht erhobene Stornoabzüge zu erstatten sind und dass der Rückkaufswert eine Mindestsumme nicht unterschreiten darf.

Frage: Was ist eigentlich ein Stornoabzug?

Antw: Wird eine Lebensversicherung vorzeitig gekündigt, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen für seinen Aufwand einen Stornoabzug einbehalten. Das Brisante ist, dass der Einbehalt häufig zu Unrecht geschieht und dass die Versicherer so gut wie nie mitteilen, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Einbehalt stattgefunden hat.

Frage: Wie ist das möglich?

Antw: Es ist einfach eine traurige Tatsache und Tatsache ist auch, dass die wenigsten Versicherungsnehmer dies überprüfen lassen.

Der Stornoabzug ist jedoch nur die Spitze des Eisberges.
Die Kostenstruktur von Lebensversicherungen ist äußerst undurchsichtig
und selbst für einen Versicherungsmathematiker kaum zu durchschauen.

Frage: Was meinen Sie damit?

Antw.: Manche Versicherungsnehmer sind fassungslos, wenn sie erfahren, was mit ihren Prämien geschieht. Ich habe schon Lebensversicherungen gesehen, in denen trotz 7-jähriger Prämienzahlung kein Cent Deckungskapital gebildet worden ist. Die Prämien wurden alle für verschiedene Gebühren, wie Abschluss-, Verwaltungs-, Ratenzahlungsgebühren etc., verbraucht. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht Sinn und Zweck einer Lebensversicherung sein kann.

Frage: Was empfehlen Sie?

Antw.: Ich befürworte den Grundgedanken der Lebensversicherungen und halte sie für einen wichtigen Baustein der privaten Altersvorsorge. Es gibt durchaus sehr gute Lebensversicherer mit hohen Renditen. Aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit bin ich jedoch erstaunt, wie häufig Ungereimtheiten auftreten und wie unterschiedlich die einzelnen Lebensversicherer kalkulieren. Ich kann daher nur empfehlen, sich vor Abschluss einer Lebensversicherung umfassend über die Kosten beraten zu lassen und jede Auszahlungen durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht überprüfen zu lassen. Dies gilt nicht nur für vorzeitig gekündigte Verträge, sondern auch für regulär abgelaufene.

Frage: Kann man in Zukunft mit weiteren sensationellen Urteilen Ihrer Kanzlei rechnen?

Antw.:Durchaus, da ich sehr viele Versicherungsnehmer vertrete und mich als Versicherungsopferanwältin sehe. Derzeit setze ich mich in zahlreichen weiteren Prozessen für die Rechte der Versicherungsnehmer ein und erwarte demnächst das ein oder andere sensationelle Urteil, das Millionen Menschen finanziell helfen könnte.
In meinen Augen mangelt es in versicherungsrechtlichen Streitigkeiten häufig an der Waffengleichheit. Die am besten spezialisierten Anwälte stehen allzu oft auf Seiten der Versicherer, egal ob es um Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Rechtschutzversicherungen oder andere geht. Als einzige Fachanwältin für Versicherungsrecht im Landkreis Heidenheim, die auch im Versicherungsrecht promoviert hat, ist es mir ein Anliegen, diese Waffengleichheit wieder herzustellen.

 

Dr. jur. T. Moewert
(Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht)

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